in der Fassung der Gründungsversammlung vom
24.11.2012, geändert auf der fortgesetzten Gründungsversammlung am
23.05.2013
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Förderverein Flugplatzmuseum Strausberg
e.V. Er hat seinen Sitz in Strausberg.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck:
- Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
- Förderung des Flugplatzmuseums Strausberg
- Förderung der Erziehung und Volksbildung
Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:
- Förderung des Flugplatzmuseums Strausberg in jeglicher Art,
insbesondere durch Beschaffung von Sponsorengeldern.
- Unterstützung des Museums mit Ausstellungsmaterial in
Zusammenarbeit mit privaten Leihgebern und anderen Museen.
- Förderung und Durchführung von Sonderausstellungen.
- Luftfahrthistorische Forschungen und Ausarbeitungen.
- Durchführung geschichtlicher Ausstellungen zur politischen
Bildung.
- Herausgabe von speziellen Publikationen
§ 4 selbstlose Tätigkeit/ Steuerbegünstigung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie
haben bei Ausscheiden keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt
das gesamte Vermögen an das Tierheim Wesendahl mit der Auflage der
entsprechenden Verwendung für Belange des Tierschutzes und des
Tierheimes zur Versorgung der Tiere.
§ 6 Mitgliedschaft im Verein
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person
werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützt. Eine
Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme
durch den Vorstand.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum
Ende des Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es dem Vereinsziel zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu dieser
Versammlung zu laden und anzuhören.
Der Vorstand kann für verdienstvolle Personen eine Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
An der Arbeit des Vereins können sich sachkundige Bürger ohne
Vereinsmitgliedschaft beteiligen. Über die Gewährung dieser
Sonderregelung entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand zur jeweils nächsten
Mitgliederversammlung über die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften und
die Mitarbeit sachkundiger Bürger zu informieren.
Von jedem Mitglied des Vereins werden Beiträge erhoben. Über die Höhe
der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
. Mitgliederversammlung
. Vorstand
. Fachausschüsse (bei Bedarf)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel
durch den Vorstand geleitet.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
- Wahl oder Abwahl des Vorstandes
- Beratung über Stand und Planung der Arbeit des Vereins
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzkonzepts
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Erlass einer Beitragsordnung
- Beschlussfassung zur Übernahme neuer Aufgaben oder Rückzug von
bisherigen/ laufenden Aufgaben des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung
des Vereins
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen bei
Notwendigkeit monatliche projektbezogene Mitgliederversammlungen. Über
die Notwendigkeit entscheiden die zur jeweiligen Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder. Für jede monatliche Mitgliederversammlung
fertig der Vorstand ein Protokoll und übersendet dieses an alle
Mitglieder. In diesem Protokoll ist der Termin der durch die
anwesenden Mitglieder bestimmten nächsten Mitgliederversammlung
enthalten. Das Protokoll gilt als Einladung für alle Mitglieder. Der Vorstand ist
berechtigt dieses Protokoll per E-Mail Anhang den Mitgliedern
zuzustellen. Mitglieder ohne Internetzugang erhalten das Protokoll per
Post.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
mindestens 25 % stimmberechtigte Mitglieder diese unter Angabe von
Gründen verlangen. Sie muss mindestens fünf Wochen nach Eingang des
Antrages erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit
den jeweils anwesenden Mitgliedern. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefällt.
Über die Beschlüsse und ihr Zustandekommen sowie über den Verlauf der
Versammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie wird vom
Vereinsvorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung
des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
Anträge auf Ergänzungen und Änderungen der Satzung sind den
Mitgliedern
mindestens vier Wochen vor Abhaltung der betreffenden
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Der Vorstand
Den erweiterten Vorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter
und bei Bedarf (Bestimmung durch Mitgliederversammlung) der
Schatzmeister.
Ist kein Schatzmeister durch die Mitgliederversammlung bestimmt, übt
der Stellvertreter diese Funktion mit aus. Vorstand gemäß § 26 BGB ist
der Vereinsvorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich in Allein - und Einzelvertretungsberechtigung. Die
Amtszeit des erweiterten Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand sollte mindestens einmal monatlich tagen und über seine
Beschlüsse ein schriftliches Protokoll fertigen. Dieses Protokoll ist
vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen. Änderungen oder Ergänzungen
der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder um Finanzamt
vorgegeben werden, sind vom Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind jedoch den
Mitgliedern spätestens zur nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres den
Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an
das Tierheim Wesendahl e.V.
Satzung errichtet am 24.11.2012 und geändert in der
fortgesetzten Gründungsversammlung am 23.05.2013 in Strausberg.
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